IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 2, Y, vom 17.07.2018 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.06.2018, ****, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Seilbahngesetz, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 13... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 30.07.2018 Index: 93/01 Eisenbahn
Norm: SeilbG 2003 §27 Z3
Rechtssatz: § 27 Z 3 SeilbG sieht für den Konzessionsentzug ausschließlich Bedenken hinsichtlich einer sicheren Betriebsführung nach vorangegangener Ermahnung, nicht jedoch Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Konzessionsinhabers vor. Schlagworte ... mehr lesen...