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(1) Behörde für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die
1. | Erteilung, | |||||||||
2. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
3. | Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, | |||||||||
4. | Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
5. | Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen | |||||||||
6. | Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen ProjektsmerkmalenProjektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zurfür die
1. | Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen; | |||||||||
2. | Festlegung besonderer Bedingungen von | |||||||||
3. | Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15; | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen; | |||||||||
6. | Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten; | |||||||||
7. | Wahrnehmung der Angelegenheiten | |||||||||
8. | Wahrnehmung der gemäß der | |||||||||
9. | Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente; | |||||||||
10. | Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen; | |||||||||
11. | Führung eines Verzeichnisses von Personen | |||||||||
12. | Erstellung der | |||||||||
13. | Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung: | |||||||||
a) | Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden; | |||||||||
b) | Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424. |
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.
(1) Behörde für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die
1. | Erteilung, | |||||||||
2. | Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
3. | Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, | |||||||||
4. | Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen; | |||||||||
5. | Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen | |||||||||
6. | Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen ProjektsmerkmalenProjektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zurfür die
1. | Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen; | |||||||||
2. | Festlegung besonderer Bedingungen von | |||||||||
3. | Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15; | |||||||||
4. |
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5. | Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen; | |||||||||
6. | Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten; | |||||||||
7. | Wahrnehmung der Angelegenheiten | |||||||||
8. | Wahrnehmung der gemäß der | |||||||||
9. | Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente; | |||||||||
10. | Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen; | |||||||||
11. | Führung eines Verzeichnisses von Personen | |||||||||
12. | Erstellung der | |||||||||
13. | Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung: | |||||||||
a) | Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden; | |||||||||
b) | Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424. |
(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.