§ 14 SeilbG 2003

Seilbahngesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Behörde für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, EntzugEntziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen und Kombibahnen.;

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

5.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.;

6.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen ProjektsmerkmalenProjektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zurfür die

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachlichenfachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellendie Konformitätsbewertungsstellen gemäß § 72 undArt. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Wahrnehmung der Angelegenheiten des Normungswesens fürbei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs-Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der EuropäischenVerordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Abs. 3 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen,; von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowieSeilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

12.

Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.;

13.

Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

a)

Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

b)

Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 31.03.2011 bis 30.11.2018

(1) Behörde für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zurfür die

1.

Erteilung, Erklärung des Erlöschens, EntzugEntziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;

2.

Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;

3.

Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, PendelseilbahnenPendelbahnen, KabinenseilbahnenKabinenbahnen und Kombibahnen.;

4.

Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;

5.

Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.;

6.

Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies bis zum Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen ProjektsmerkmalenProjektmerkmalen die Beurteilung des Bauentwurfes und das Baugenehmigungsverfahren sowie das Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zurfür die

1.

Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;

2.

Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden innovativen Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;

3.

Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;

4.

fachlichenfachliche Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellendie Konformitätsbewertungsstellen gemäß § 72 undArt. 3 Z 23 der Verordnung (EU) 2016/424, für Seilbahnüberprüfungsstellen gemäß Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 375/2013, sowie für alle weiteren Stellen, die für ihre Tätigkeit bei Seilbahnen eine Akkreditierung benötigen;

5.

Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;

6.

Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;

7.

Wahrnehmung der Angelegenheiten des Normungswesens fürbei der Schaffung von Normen auf nationaler sowie europä-ischer und internationaler Ebene hinsichtlich Seilbahnen;

8.

Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000Verordnung (EU) 2016/9/EG424 den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs-Informationspflichten, der Vertretung in der administrativen Kooperationsgruppe (AdCo) für die Marktüberwachung bei Seilbahnen und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen im Sinne der EuropäischenVerordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13;

9.

Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens für Betriebsleiter; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;

10.

Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;

11.

Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten, Änderungen der Nutzung oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 Abs. 3 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses; von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen,; von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowieSeilbahnüberprüfungsstellen; von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen; von Ziviltechnikern, die berechtigt sind, Längenschnitte und Seil- und Längenschnittsberechnungen zu beurkunden sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, eine Generalrevision gemäß § 49a durchzuführen;

12.

Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.;

13.

Wahrnehmung der nachstehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung:

a)

Koordinierung der nationalen Marktüberwachungsbehörden;

b)

Meldungen an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/424.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

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