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Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Absals Wirtschaftsakteur gemäß Art. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die Voraussetzungen gegeben sindnachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 3, Ziffer 17, der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er
Wer entgegen §§ 61 Abs. 1 und 67 Absals Wirtschaftsakteur gemäß Art. 1 Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr bringt oder auf einem Bauteil eine CE-Kennzeichnung anbringt, ohne dass in diesen Fällen3 Z 17 der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die Voraussetzungen gegeben sindnachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er Wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 3, Ziffer 17, der Verordnung (EU) 2016/424 gegen die nachfolgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/424 verstößt, indem er