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Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen. Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 4949a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1015 000 € zu bestrafen. Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 49,, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.
Wer seinen Verpflichtungen gemäß §§ 49 und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 €, zu bestrafen. Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 4949a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1015 000 € zu bestrafen. Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraphen 49,, 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.