§ 26 SEG (Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz), Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 26 SEG Anwendung verschmelzungsrechtlicher Bestimmungen
SEG - Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) - SE-Gesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsFür den Gründungsbericht, die Prüfung des Gründungsplans, die Offenlegung des Gründungsplans, die Beurkundung des Gründungsplans, den Ausschluss der Anfechtungsklage und die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gelten in Ergänzung zu Art. 32 der Verordnung §§ 220a bis 220c, 221a, 222, 225b bis 225m AktG sowie § 18 Abs. 1 und § 22 sinngemäß.Für den Gründungsbericht, die Prüfung des Gründungsplans, die Offenlegung des Gründungsplans, die Beurkundung des Gründungsplans, den Ausschluss der Anfechtungsklage und die Überprüfung des Umtauschverhältnisses gelten in Ergänzung zu Artikel 32, der Verordnung Paragraphen 220 a bis 220c, 221a, 222, 225b bis 225m AktG sowie Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 22, sinngemäß.
(2)Absatz 2Auf die Gründung anstrebende Aktiengesellschaften ist für die Zustimmung der Hauptversammlung § 221 AktG, auf die Gründung anstrebende Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Zustimmung der Gesellschafter § 98 GmbHG sinngemäß anzuwenden.Auf die Gründung anstrebende Aktiengesellschaften ist für die Zustimmung der Hauptversammlung Paragraph 221, AktG, auf die Gründung anstrebende Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Zustimmung der Gesellschafter Paragraph 98, GmbHG sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 08.10.2004 bis 31.12.9999
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