§ 6 SchVG

Schülervertretungengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen

1.

Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

2.

Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und

3.

Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.2018

(1) Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus folgenden Bereichen

1.

Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen,

2.

Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und

3.

Bereich der Berufsschulen.

(2) Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schulartbereichen durch Verordnung des Landesschulratesder Bildungsdirektion zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten