§ 43 SchuOG 1995 § 43

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Beitragsvereinbarungen der Gemeinden

§ 43

Die Gemeinden können aus Billigkeitsgründen abweichend von den in den §§ 37 bis 42 enthaltenen Bestimmungen Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung für eine beteiligte Gemeinde mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018

Beitragsvereinbarungen der Gemeinden

§ 43

Die Gemeinden können aus Billigkeitsgründen abweichend von den in den §§ 37 bis 42 enthaltenen Bestimmungen Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der LandesregierungBildungsdirektion. Diese Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vereinbarung für eine beteiligte Gemeinde mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre.

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