Gesamte Rechtsvorschrift SchPflG

Schulpflichtgesetz 1985

SchPflG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.08.2024

Abschnitt I - Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1 SchPflG Personenkreis


  1. (1)Absatz einsFür alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
  2. (2)Absatz 2Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2 SchPflG Beginn der allgemeinen Schulpflicht


  1. (1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
  2. (2)Absatz 2Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz eins,) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3 SchPflG Dauer der allgemeinen Schulpflicht


§ 3.Paragraph 3,

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

§ 4 SchPflG Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen


§ 4.Paragraph 4,

Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5 SchPflG Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren


  1. (1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)

§ 6 SchPflG Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht


(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.

(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Der Schulleiter hat diese personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und Informationen gemäß den Bestimmungen des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu verarbeiten und ist darüber hinaus ermächtigt, allenfalls nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen automationsunterstützt übermittelte personenbezogene Daten und Informationen zu erfassen und zu verarbeiten.

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1.

es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2.

angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

(2e) Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch gemäß Abs. 2b Z 1 nicht schulreifer Kinder hat nach Maßgabe der Testung gemäß § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes

1.

in Deutschförderklassen oder

2.

je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 in die erste Schulstufe oder in die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen

zu erfolgen. Die Aufnahme schulpflichtiger, jedoch auch gemäß Abs. 2b Z 2 nicht schulreifer Kinder hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind von der Bildungsdirektion nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

§ 7 SchPflG Vorzeitiger Besuch der Volksschule


  1. (1)Absatz einsKinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

  2. (3)Absatz 3Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.Das Ansuchen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist innerhalb der Frist für die Schülereinschreibung (Paragraph 6, Absatz 3,) beim Leiter jener Volksschule, die das Kind besuchen soll, schriftlich einzubringen.
  3. (4)Absatz 4Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner hat er ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen.
  4. (5)Absatz 5Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit – schriftlich bekanntzugeben.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

  5. (8)Absatz 8Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (Paragraph 6, Absatz 2 b,) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Absatz 5, zweiter Satz ist anzuwenden. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe zulässig.
  6. (9)Absatz 9Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Abs. 8), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.Für vorzeitig aufgenommene Kinder gelten, solange die vorzeitige Aufnahme nicht widerrufen oder das Kind vom Schulbesuch abgemeldet wird (Absatz 8,), die gleichen Bestimmungen wie für schulpflichtige Kinder.
  7. (10)Absatz 10Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Abs. 8 eingestellt worden ist.Der vorzeitige Schulbesuch wird in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 3,) eingerechnet, wenn er nicht gemäß Absatz 8, eingestellt worden ist.
  8. (11)Absatz 11Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch der 1. Schulstufe (Absatz 8,) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen wird.
Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8 SchPflG Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf


  1. (1)Absatz einsAuf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 1 kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.Im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
  4. (3a)Absatz 3 aBei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung gemäß Absatz eins, aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

§ 8a SchPflG


  1. (1)Absatz einsSchulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Abs. 1) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Paragraph 8, Absatz eins,) sind berechtigt, die allgemeine Schulpflicht entweder in einer für sie geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind und der Schulweg den Kindern zumutbar oder der Schulbesuch auf Grund der mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes erfolgten Unterbringung in einem der Schule angegliederten oder sonst geeigneten Schülerheim möglich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat anläßlich der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie bei einem Übertritt in eine Sekundarschule die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten über die hinsichtlich der Behinderung bestehenden Fördermöglichkeiten in Sonderschulen und allgemeinen Schulen und den jeweils zweckmäßigsten Schulbesuch zu beraten. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe, so hat die Bildungsdirektion zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat die Bildungsdirektion unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen oder, falls es sich um Zentrallehranstalten (Paragraph eins, Absatz 3, des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes) handelt, beim Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu beantragen.

§ 8b SchPflG


Paragraph 8 b,

Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe gemäß Paragraph 8 a, besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

§ 9 SchPflG Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht


  1. (1)Absatz einsDie in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.Die in eine im Paragraph 5, genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
  2. (2)Absatz 2Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
  3. (3)Absatz 3Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsErkrankung des Schülers,
    2. 2.Ziffer 2mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
    3. 3.Ziffer 3Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
    4. 4.Ziffer 4außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
    5. 5.Ziffer 5Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
  4. (4)Absatz 4Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
  5. (5)Absatz 5Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
  6. (6)Absatz 6Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

§ 10 SchPflG (weggefallen)


§ 10 SchPflG seit 31.08.2017 weggefallen.

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

§ 11 SchPflG Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht


  1. (1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
  4. (3)Absatz 3Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
    1. 1.Ziffer einsjeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
    2. 2.Ziffer 2jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
      1. a)Litera aVor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
      2. b)Litera bden Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
      3. c)Litera cdas Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
      4. d)Litera dden Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
      5. e)Litera eeine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
  5. (4)Absatz 4Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch istDer zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
    1. 1.Ziffer einsmit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, undmit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
    2. 2.Ziffer 2mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird,
    durchzuführen.

    Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind gemäß Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Absatz 5, zu erfolgen.

  6. (5)Absatz 5Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
  7. (6)Absatz 6Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennDie Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
    1. 1.Ziffer einsmit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, odermit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, odergemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oderdas Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder
    4. 4.Ziffer 4eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, odereine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder
    5. 5.Ziffer 5Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oderUmstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder
    6. 6.Ziffer 6der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 12 SchPflG Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen


  1. (1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
  2. (2)Absatz 2Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

§ 13 SchPflG Besuch von im Ausland gelegenen Schulen


  1. (1)Absatz einsMit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
  2. (2)Absatz 2Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3§ 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

D. Befreiung vom Schulbesuch

§ 14 SchPflG (weggefallen)


§ 14 SchPflG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen.

§ 15 SchPflG Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch


  1. (1)Absatz einsSofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
  2. (2)Absatz 2Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
  3. (3)Absatz 3Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins,

E. Feststellung der Schulpflichtigen

§ 16 SchPflG Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht


  1. (1)Absatz einsZur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 2 lit. b des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß § 6 BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 Litera b, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDOkG 2020, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege des Datenverbundes der Schulen gemäß Paragraph 6, BilDokG 2020, bis spätestens 15. Oktober jedes Jahres der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiter der Bildungsdirektionen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsDie Namen (Vor- und Familiennamen),
    2. 2.Ziffer 2das Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3das Geschlecht,
    4. 4.Ziffer 4die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,
    5. 5.Ziffer 5das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
    6. 6.Ziffer 6das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,
    7. 7.Ziffer 7die Schulkennzahl und
    8. 8.Ziffer 8sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.
    Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 Abs. 1 Z 1 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß Paragraph 11,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 13, erfüllen oder die gemäß Paragraph 15, für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Absatz eins bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Absatz eins, erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als Auftragsverarbeiter jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.
  6. (6)Absatz 6Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohlDurch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Absatz eins und 2 einerseits sowie gemäß Absatz 5, andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Absatz 5,, nicht jedoch von den gemäß Absatz eins und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Absatz 3, in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Absatz 5, Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl
    1. 1.Ziffer einsvon in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,von in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 5, übermittelten Daten erfassten Personen,
    2. 2.Ziffer 2von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen undvon in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 sowie in den gemäß Absatz 3, übermittelten Daten erfassten Personen und
    3. 3.Ziffer 3von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personenvon ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Absatz eins und 2 erfassten Personen
    sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.
  7. (7)Absatz 7Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Absatz 5, übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens am 31. August des Folgejahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.
  8. (8)Absatz 8Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 4 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.Die Spezifizierung der in Absatz eins, genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. Paragraph 4, Absatz 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

§ 17 SchPflG Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt


§ 17.Paragraph 17,

Kinder, die sich in Österreich nur vorübergehend aufhalten, sind unter den gleichen sonstigen Voraussetzungen, wie sie für Schulpflichtige vorgesehen sind, zum Schulbesuch berechtigt.

§ 18 SchPflG (Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr


  1. (1)Absatz einsSchüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
  2. (2)Absatz 2Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

§ 19 SchPflG (weggefallen)


§ 19 SchPflG (weggefallen) seit 01.06.2013 weggefallen.

Abschnitt II - Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

§ 20 SchPflG Personenkreis


  1. (1)Absatz einsBerufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für
    1. 1.Ziffer einsalle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, undPersonen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und
    3. 3.Ziffer 3Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Für
    1. 1.Ziffer einsPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, undPersonen in Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, und
    2. 2.Ziffer 2Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Berufsausbildung gemäß Paragraph 8 c, des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,
    besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.besteht nach Maßgabe der Festlegungen des Paragraph 8 b, Absatz 8 und des Paragraph 8 c, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

§ 21 SchPflG Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches


  1. (1)Absatz einsDie Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 1 umfassten Personen sowie hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.Die Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz eins, umfassten Personen sowie hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  2. (2)Absatz 2Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von Paragraph 20, Absatz 2, umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.
  3. (3)Absatz 3Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

§ 22 SchPflG Erfüllung der Berufsschulpflicht


  1. (1)Absatz einsDie Berufsschulpflicht ist durch den Besuch einer dem Lehrberuf entsprechenden Berufsschule zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Unter Berufsschulen im Sinne dieses Abschnittes sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschulen zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des § 9 Abs. 6 zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins bis 6 über den Schulbesuch und das Fernbleiben vom Unterricht sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zur Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Schulleiter und darüber hinaus die Bildungsdirektion zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Bildungsdirektion anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.

§ 23 SchPflG Befreiung vom Besuch der Berufsschule


  1. (1)Absatz einsBerufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Berufsschulpflichtige sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen vom Besuch der Berufsschule insoweit zu befreien, als sie einen dem Lehrplan der betreffenden Berufsschule entsprechenden oder gleichwertigen Berufsschulunterricht oder einen mindestens gleichwertigen anderen Unterricht bereits mit Erfolg besucht haben. Die Gleichwertigkeit stellt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle angelegenheiten nach Anhören der Landesschulräte (Kollegium) allgemein oder auf Antrag eines Landesschulrates im Einzelfall fest. Die Feststellung der Gleichwertigkeit hat gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Außerdem können Berufsschulpflichtige auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, volljährige Berufsschulpflichtige auf eigenes Ansuchen aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen in ihrer Person liegenden Gründen vom Besuch der Berufsschule ganz oder teilweise, mit oder ohne Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen, befreit werden. Unter wirtschaftlichen Gründen im Sinne dieser Bestimmung sind auch besondere wirtschaftliche Umstände des Betriebes, in dem der Berufsschulpflichtige tätig ist, zu verstehen, wobei jedoch die Befreiung nur bei Schülern von ganzjährigen Berufsschulen zulässig ist und im Laufe eines Schuljahres zwei Unterrichtstage nicht übersteigen darf; in diesem Fall kann das Ansuchen um Befreiung auch vom Lehrberechtigten (Leiter des Ausbildungsbetriebes) gestellt werden.
  3. (2a)Absatz 2 aPersonen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.Personen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 30 b, Absatz 5, des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.
  4. (3)Absatz 3Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter.Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2, sind beim Schulleiter einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter.
  5. (4)Absatz 4Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2a sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Absatz 2 a, sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.

Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen

§ 24 SchPflG Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsDie Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11,, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
  2. (2)Absatz 2Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (Paragraph 16,) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
  1. 1.Ziffer einsNamen,
  2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
  3. 3.Ziffer 3Geschlecht,
  4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit,
  5. 5.Ziffer 5die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004),die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ und „Bildung und Forschung“ (vbPK-AS und vbPK-BF gemäß Paragraph 9, E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
  6. 6.Ziffer 6die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,die Sozialversicherungsnummer zum Zweck der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
  7. 7.Ziffer 7die Anschrift sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrlings,
  8. 8.Ziffer 8Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig und entscheidungsfähig ist;
  9. 9.Ziffer 9Lehrvertragsnummer,
  10. 10.Ziffer 10Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß § 5 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,Lehrberuf bzw. Lehrberufe, wenn der Lehrling gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in zwei Lehrberufen gleichzeitig ausgebildet wird, bei modularen Lehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Hauptmoduls bzw. der Hauptmodule und gegebenenfalls des Spezialmoduls, bei Schwerpunktlehrberufen zusätzlich die Bezeichnung des Schwerpunkts,
  11. 11.Ziffer 11Information, ob die Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 oder 2 BAG erfolgt,Information, ob die Ausbildung gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, oder 2 BAG erfolgt,
  12. 12.Ziffer 12Beginn und Ende der Lehrzeit einschließlich Datum einer allfälligen vorzeitigen Lehrvertragsauflösung,
  13. 13.Ziffer 13allfällige Lehrzeitverkürzungen, -anrechnungen oder -verlängerungen,
  14. 14.Ziffer 14Name, Anschrift und Firmennummer des Lehrbetriebes am Ausbildungsstandort sowie die Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Lehrbetriebs und
  15. 15.Ziffer 15Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 BAG.Branchenzugehörigkeit des Lehrbetriebs, insbesondere hinsichtlich Ausbildungseinrichtungen gemäß Paragraph 30, BAG.
Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Absatz eins, genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
  1. (4)Absatz 4Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 24a SchPflG (weggefallen)


§ 24a SchPflG (weggefallen) seit 10.07.2014 weggefallen.

§ 24b SchPflG (weggefallen)


§ 24b SchPflG (weggefallen) seit 10.07.2014 weggefallen.

§ 25 SchPflG Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen


  1. (1)Absatz einsZu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.
  2. (2)Absatz 2Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß Paragraph 48, des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.

§ 26 SchPflG Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben


§ 26.Paragraph 26,

Ansuchen, Bestätigungen und Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 27 SchPflG Verfahren


  1. (1)Absatz einsSoweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Paragraph 71, Absatz eins,, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des § 11 Abs. 6 beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 6, beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.

§ 27a SchPflG Schulleitung, Schulcluster-Leitung


§ 27a.Paragraph 27 a,

Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

§ 28 SchPflG


Paragraph 28,

Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 28a SchPflG


§ 28a.Paragraph 28 a,

Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.

§ 28b SchPflG Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19


§ 28b.Paragraph 28 b,

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

  1. 1.Ziffer einsbestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,
  2. 2.Ziffer 2ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und
  3. 3.Ziffer 3den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.
Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

Schlußbestimmungen

§ 29 SchPflG


  1. (1)Absatz einsMit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 267/1963, Z 8)Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes treten alle bisherigen Vorschriften über die Schulpflicht außer Kraft, soweit im Absatz 3, nicht anderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1963,, Ziffer 8,)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere treten im Sinne des Abs. 1 folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:Insbesondere treten im Sinne des Absatz eins, folgende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53, und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928, BGBl. Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);die Paragraphen 20 bis 25 des Gesetzes vom 14. Mai 1869, RGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Mai 1883, RGBl. Nr. 53, und des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 188 (Reichsvolksschulgesetz);
    2. 2.Ziffer 2die §§ 20 bis 34, 35 Abs. 2, 36 bis 39, 41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen;die Paragraphen 20 bis 34, 35 Absatz 2,, 36 bis 39, 41, 42, 63, 65 und 66 der mit Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 19 bis 25 des Burgenländischen Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;die Paragraphen 19 bis 25 des Burgenländischen Volksschulgesetzes, BGBl. Nr. 136/1936;
    4. 4.Ziffer 4die auf Grund des § 24 des Reichsvolksschulgesetzes bzw. des § 24 des Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen Vorschriften über den Schulbesuch;die auf Grund des Paragraph 24, des Reichsvolksschulgesetzes bzw. des Paragraph 24, des Burgenländischen Volksschulgesetzes erlassenen Vorschriften über den Schulbesuch;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung zur Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark vom 25. Juli 1939, dRGBl. I S 1337 (GBlÖ Nr. 982/1939);die Verordnung zur Einführung des Reichsschulpflichtgesetzes in der Ostmark vom 25. Juli 1939, dRGBl. römisch eins S 1337 (GBlÖ Nr. 982/1939);
    6. 6.Ziffer 6das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6. Juli 1938, dRGBl. I S 799 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. I S 282;das Gesetz über die Schulpflicht im Deutschen Reich (Reichsschulpflichtgesetz) vom 6. Juli 1938, dRGBl. römisch eins S 799 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. römisch eins S 282;
    7. 7.Ziffer 7die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März 1939, dRGBl. I S 438 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. I S 283;die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 7. März 1939, dRGBl. römisch eins S 438 (GBlÖ Nr. 982/1939), in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Reichsschulpflichtgesetzes vom 16. Mai 1941, dRGBl. römisch eins S 283;
    8. 8.Ziffer 8das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;das Bundesgesetz vom 13. Feber 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;
    9. 9.Ziffer 9die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juli 1952, BGBl. Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, BGBl. Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juli 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 144, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 44, über den Beginn der Schulpflicht;
    10. 10.Ziffer 10die Vorschriften über die Berufsschulpflicht der gewerblichen (einschließlich kaufmännischen) Lehrlinge;
    11. 11.Ziffer 11das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929, BGBl. Nr. 74, über die Errichtung und Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen in Vorarlberg.das Bundesgesetz vom 17. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 74, über die Errichtung und Erhaltung hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen in Vorarlberg.
  3. (3)Absatz 3Nicht berührt durch dieses Bundesgesetz werden Vorschriften über die Berufs(Fortbildungs)schulpflicht von Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind oder in einem land- oder forstwirtschaftlichen Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 30 SchPflG


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 1963 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 3, mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 tritt mit 1. September 1966 in Kraft.Paragraph 3, tritt mit 1. September 1966 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 456/1992 treten wie folgt in KraftDie folgenden Paragraphen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1992, treten wie folgt in Kraft
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3 und § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 3 und Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 4 mit 1. September 1992.Paragraph 5, Absatz 4, mit 1. September 1992.
  4. (4)Absatz 4Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8, § 8b, § 14 Abs. 1 und 9a, § 15 und § 28a mit 1. August 1993,Paragraph 8,, Paragraph 8 b,, Paragraph 14, Absatz eins und 9a, Paragraph 15 und Paragraph 28 a, mit 1. August 1993,
    2. 2.Ziffer 2§ 8a für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.Paragraph 8 a, für Kinder im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1993, im zweiten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1994, im dritten Jahr der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1995 und in den weiteren Jahren der allgemeinen Schulpflicht mit 1. August 1996, für Kinder, die im Schuljahr 1992/93 im ersten Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Vorschulstufe besucht haben, jedoch jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch mit 1. August 1993.
    § 15 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.Paragraph 15, Absatz 5 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 768/1996 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 23 Abs. 1 (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,Paragraph 23, Absatz eins, (hinsichtlich der Wendung „Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“) und 3 sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12 samt Überschrift, der Entfall des § 14 Abs. 9a, § 18, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 letzter Satz sowie § 28 mit 1. September 1997, undParagraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, samt Überschrift, der Entfall des Paragraph 14, Absatz 9 a,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz sowie Paragraph 28, mit 1. September 1997, und
    3. 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 3a, § 8a und § 8b mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.Paragraph 8, Absatz 3 a,, Paragraph 8 a und Paragraph 8 b, mit 1. September 1997 schulstufenweise aufsteigend.
  6. (6)Absatz 6Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/1998 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,Paragraph 23, Absatz 3, tritt mit 1. September 1998 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 2 a bis 2d, der Entfall des Paragraph 7, Absatz 2,, 6 und 7, Paragraph 7, Absatz 4,, 5, 8 und 11, die Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des Paragraph 14, samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2001, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 Z 2 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 20 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2003 tritt wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft.Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2003, tritt wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft.
    1. 1.Ziffer eins§ 20 tritt mit 1. September 2003 in Kraft,Paragraph 20, tritt mit 1. September 2003 in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 20 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.Paragraph 20, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 13 samt Überschrift sowie § 23 Abs. 3 treten mit 1. September 2005 in Kraft;Paragraph 13, samt Überschrift sowie Paragraph 23, Absatz 3, treten mit 1. September 2005 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 28a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.Paragraph 28 a, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 8 sowie Paragraph 15, samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8b tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 8 b, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.Paragraph 9, Absatz 6, tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 2, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt I, § 16 Abs. 3, § 18, § 19 und § 31 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, die Überschrift des Unterabschnittes D in Abschnitt römisch eins, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 18,, Paragraph 19 und Paragraph 31, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 8a Abs. 1 bis 3 und § 8b treten mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 8 a, Absatz eins bis 3 und Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2012 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 2. September 2012 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 18, samt Überschrift und Paragraph 19, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten mit 2. September 2012 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die Überschrift des Abschnitt II, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2a und 4 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.Die Überschrift des Abschnitt römisch II, Paragraph 20, samt Überschrift, Paragraph 21, samt Überschrift, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 23, Absatz 2 a und 4 sowie Paragraph 24, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2013, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  15. (15)Absatz 15§ 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 und § 24b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten § 6 Abs. 2c letzter Satz, § 7 Abs. 5 letzter Satz, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 zweiter Satz, § 10 Abs. 3 zweiter Satz, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 11 Abs. 4 letzter Satz, § 13 Abs. 4, § 22 Abs. 4 letzter Satz und § 23 Abs. 3 letzter Satz außer Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6 und Paragraph 24 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 6, Absatz 2 c, letzter Satz, Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 10, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 11, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 23, Absatz 3, letzter Satz außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 18 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2013 tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19 samt Überschrift außer Kraft.Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013, tritt mit 1. Juni 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 19, samt Überschrift außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2013 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2013, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 4, § 24a samt Überschrift und § 24b treten mit 1. September 2013 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 24 a, samt Überschrift und Paragraph 24 b, treten mit 1. September 2013 in Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 2c, § 24 Abs. 4, §§ 25 bis 27, § 30 Abs. 16 und 17 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 6, Absatz 2 c,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraphen 25 bis 27, Paragraph 30, Absatz 16 und 17 sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 3 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2, sowie Paragraph 16, Absatz 3, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  19. (19)Absatz 19§ 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.Paragraph 25, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
  20. (20)Absatz 20Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 1, 1a und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8b treten mit 1. September 2016 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins,, 1a und 3, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2 und 3 sowie Paragraph 8 b, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  21. (21)Absatz 21Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 8a Abs. 3 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 und § 31 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 19 Z 9 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8 a, Absatz 3, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 9, des Bildungsreformgesetzes 2017 und Paragraph 31, Absatz eins und 2 in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 9, des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;Paragraph 2,, Paragraph 28 und Paragraph 28 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; Paragraph 10, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;
    3. 3.Ziffer 3§ 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 6 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 8 a, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 6, des Bildungsreformgesetzes 2017, Paragraph 15, Absatz 3, und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 19 Z 5, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 in der Fassung des Art. 19 Z 21 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 5,, 7 und 8 des Bildungsreformgesetzes 2017, Paragraph 9, Absatz 6,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 13, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 3 und 4, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz eins, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 21, des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;
    5. 5.Ziffer 5Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 in der Fassung des Art. 19 Z 22 des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. September 2019 in Kraft.Abschnitt römisch eins Unterabschnitt E und Paragraph 31, Absatz 2, in der Fassung des Artikel 19, Ziffer 22, des Bildungsreformgesetzes 2017 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  22. (22)Absatz 22Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 6 Abs. 1a tritt mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 6, Absatz eins a, tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 16 Abs. 1 und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins und 5 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
  23. (23)Absatz 23Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;Paragraph 8 a, Absatz 3, sowie Paragraph 31, Absatz eins und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;Paragraph 6, Absatz 2 b bis 2e, Paragraph 7, Absatz 5 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 a und 3 sowie Paragraph 27, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 4 und § 25 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 25, samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;
    4. 4.Ziffer 4§ 16 Abs. 2 tritt mit 1. September 2019 in Kraft;Paragraph 16, Absatz 2, tritt mit 1. September 2019 in Kraft;
    5. 5.Ziffer 5Im Schuljahr 2018/19 sind die in Z 2 genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:Im Schuljahr 2018/19 sind die in Ziffer 2, genannten Bestimmungen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
      1. a)Litera aDie Feststellung der Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b Z 1 hat durch den Schulleiter zu erfolgen,Die Feststellung der Schulreife gemäß Paragraph 6, Absatz 2 b, Ziffer eins, hat durch den Schulleiter zu erfolgen,
      2. b)Litera b§ 6 Abs. 2e Z 2 ist nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 2 e, Ziffer 2, ist nicht anzuwenden.
  24. (24)Absatz 24Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 8 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,Paragraph 8, Absatz 3, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
    2. 2.Ziffer 2das Inhaltverzeichnis betreffend § 18, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b, die Überschrift betreffend § 18 sowie § 18 (in der Fassung der Z 8) und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 treten mit 1. September 2019 in Kraft,das Inhaltverzeichnis betreffend Paragraph 18,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 8 a, Absatz eins,, 2 und 3, Paragraph 8 b,, die Überschrift betreffend Paragraph 18, sowie Paragraph 18, (in der Fassung der Ziffer 8,) und Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, treten mit 1. September 2019 in Kraft,
    3. 3.Ziffer 3§ 18 (in der Fassung der Z 9) tritt mit 1. September 2020 in Kraft,Paragraph 18, (in der Fassung der Ziffer 9,) tritt mit 1. September 2020 in Kraft,
    4. 4.Ziffer 4sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.
  25. (25)Absatz 25§ 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  26. (26)Absatz 26§ 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.Paragraph 28 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
  27. (27)Absatz 27§ 6 Abs. 1a sowie § 16 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins a, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  28. (28)Absatz 28Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, treten wie folgt in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 16 Abs. 1 und Abs. 7 tritt mit 1. September 2021 in KraftParagraph 16, Absatz eins und Absatz 7, tritt mit 1. September 2021 in Kraft
    2. 2.Ziffer 2§ 28b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 28 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  29. (29)Absatz 29§ 11 Abs. 3, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3,, 4, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  30. (30)Absatz 30§ 28b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 28 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  31. (31)Absatz 31§ 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 11, Absatz 3,, 4 und 6 sowie Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  32. (32)Absatz 32§ 16 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 24, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anwendbar.

§ 31 SchPflG


  1. (1)Absatz einsSoweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Absatz eins, zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 4, ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 16, Absatz 5, ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2019
  3. § 0 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019
  4. § 0 gültig von 22.02.1985 bis 31.08.2018

[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 1.7.2022 gemäß BGBl. I Nr. 96/2022
[Anm.: Inhaltsverzeichnis
wurde nicht im BGBl. kundgemacht
Stand: 1.7.2022 gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,

ABSCHNITT I
Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1.Paragraph eins,

Personenkreis

§ 2.Paragraph 2,

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 3.Paragraph 3,

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

§ 4.Paragraph 4,

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 5.Paragraph 5,

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 6.Paragraph 6,

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 7.Paragraph 7,

Vorzeitiger Besuch der Volksschule

§ 8.Paragraph 8,

Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf

§ 8a.Paragraph 8 a,

 

§ 8b.Paragraph 8 b,

 

§ 9.Paragraph 9,

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

§ 11.Paragraph 11,

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 12.Paragraph 12,

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

§ 13.Paragraph 13,

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

(§ 14.(Paragraph 14,

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 134/1998)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,)

D. Befreiung vom Schulbesuch

§ 15.Paragraph 15,

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16.Paragraph 16,

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

F. Berechtigung zum freiwilligen Besuch allgemeinbildender Pflichtschulen

§ 17.Paragraph 17,

Schulbesuch bei vorübergehendem Aufenthalt

§ 18.Paragraph 18,

(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

(§ 19.(Paragraph 19,

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2013)aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2013,)

Abschnitt II
Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

§ 20.Paragraph 20,

Personenkreis

§ 21.Paragraph 21,

Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

§ 22.Paragraph 22,

Erfüllung der Berufsschulpflicht

§ 23.Paragraph 23,

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen

§ 24.Paragraph 24,

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 25.Paragraph 25,

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§ 26.Paragraph 26,

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 27.Paragraph 27,

Verfahren

§ 27a.Paragraph 27 a,

Schulleitung, Schulcluster-Leitung

Übergangsbestimmungen

§ 28.Paragraph 28,

 

§ 28a.Paragraph 28 a,

Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

§ 28b.Paragraph 28 b,

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Schlußbestimmungen

§ 29.Paragraph 29,

 

§ 30.Paragraph 30,

 

§ 31.]Paragraph 31 Punkt ],