(1) Die allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
1. | dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder | |||||||||
2. | in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. |
(2) Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im § 5 genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.
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