§ 28b SchPflG

SchPflG - Schulpflichtgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

ein gerechtfertigtes Fernbleiben und die Einbringung der dadurch entfallenen Unterrichtszeit für Lehrlinge bestimmter Lehrberufe in Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur beitragen, regeln und

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, Unterricht und Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich des Nachweises des zureichenden Erfolges regeln.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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