(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
1 Kommentar zu § 2 SchPflG
Kommentar zum § 2 SchPflG von MeinRecht
Zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber...
...keine Berücksichtigung/Regelung für "Integrationskinder". Wenn errechnetes Datum der 31. August ist, hat das Kind dann Pech und wird "gezwungen", in die Schule zu gehen, obwohl noch nicht schulreif und dass nur weil errechnetes Datum um EINEN TAG zu früh... mehr lesen...