Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
In Kraft seit 22.02.1985 bis 31.12.9999
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