Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 768 aus 1996, behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
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