Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)Absatz 2Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,)
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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