§ 70 SchFG Festsetzung der Hafenentgelte

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 70.Paragraph 70,

Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

  1. 1.Ziffer einsArten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);
  2. 2.Ziffer 2Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
  3. 3.Ziffer 3Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;
  4. 4.Ziffer 4Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;
  5. 5.Ziffer 5das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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