§ 70 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über

1.

Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld);

2.

Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

3.

Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung;

4.

Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen;

5.

das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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