Durch Verordnung sind unter Bedachtnahme auf die durch Hafenentgelte abzugeltenden Leistungen Bestimmungen zu erlassen über
1. | Arten von Hafenentgelten (Ufergeld, Liegegeld, Winterstandsgeld); | |||||||||
2. | Grundlagen der Bemessung von Hafenentgelten unter Berücksichtigung des Güterumschlages sowie der Art und Größe der Fahrzeuge oder Schwimmkörper; | |||||||||
3. | Festsetzung von Hafenentgelttarifen, bei Tarifen für öffentliche Häfen nach dem Grundsatz der Kostendeckung; | |||||||||
4. | Befreiungen für Fahrzeuge im öffentlichen Interesse sowie Fahrzeuge und Schwimmkörper, die dem Hafenbetrieb dienen; | |||||||||
5. | das Entstehen des Entgeltanspruches und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Hafenentgelte. |
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