Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 1 bis 5 und 70 gelten auch für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper in den Fällen von Not und Winterstand (§ 34 Abs. 1).
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 69 SchFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 SchFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 69 SchFG