§ 75 SchFG Konzessionspflicht

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 75, (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

  1. (1)Absatz einsDie gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
  2. (2)Absatz 2Die SchiffahrtSchifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Das Anbieten einer den Gegenstand eines SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes gleichgehalten.

Stand vor dem 25.03.2009

In Kraft vom 01.07.1997 bis 25.03.2009
Paragraph 75, (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.

  1. (1)Absatz einsDie gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.Die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in Paragraph 74, genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
  2. (2)Absatz 2Die SchiffahrtSchifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Das Anbieten einer den Gegenstand eines SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes gleichgehalten.

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