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Konzessionspflicht
§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der SchiffahrtSchifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2) Die SchiffahrtSchifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes gleichgehalten.
Konzessionspflicht
§ 75. (1) Die gewerbsmäßige Ausübung der SchiffahrtSchifffahrt mittels Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den in § 74 genannten Gewässern bedarf einer Konzession.
(2) Die SchiffahrtSchifffahrt wird dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.
(3) Das Anbieten einer den Gegenstand eines SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des SchiffahrtsgewerbesSchifffahrtsgewerbes gleichgehalten.