Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsAn Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.
(2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.
(3)Absatz 3Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 48, Ziffer eins bis 5, 49 Absatz eins bis 5 und Absatz 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des Paragraph 67, erlassenen Bestimmungen sinngemäß.
(4)Absatz 4Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß.Für sonstige Anlagen gemäß Absatz eins,, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 5, sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Behörde hat, wenn dies aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen im Zusammenhang mit Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, eine schifffahrtspolizeiliche Überwachung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Höhe der Überwachungsgebühren ist nach dem Grundsatz der Deckung der für die Behörde entstehenden Personal- und Sachkosten durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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