Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFür folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:
1.Ziffer einsdas Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU,das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2017/2397/EU,
2.Ziffer 2das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,
3.Ziffer 3die Fahrt unter Radar,
4.Ziffer 4das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
5.Ziffer 5das Führen von Großverbänden,
6.Ziffer 6die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.
(3)Absatz 3Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß Paragraph 117, Absatz eins, im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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