§ 121 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU:

1.

Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),

2.

Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),

3.

Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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