Norm: BinnschiffG §3BinnschiffG §114SchFG §3SchFG §114
Rechtssatz: a) Die Haftungsbestimmungen der §§ 4, 92, 114 BinnschiffG sind entsprechend anzuwenden, wenn die Gleichheit der Interessenlage es erfordert, Geschädigten einen gleichartigen Schutz zu gewähren. b) Eine neue Reise im Sinne des § 114 BinnschiffG ist nicht nur eine Frachtfahrt, sondern jede Reise, die nach beendeter Löschung zu einem neuen Zwecke unternommen wird. c) Der Schiffseig... mehr lesen...