Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
(2)Absatz 2Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.
In Kraft seit 17.01.2022 bis 31.12.9999
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