Entscheidungsgründe: Der Kläger war Eigentümer eines (nach den Klagsangaben nicht mehr verkehrstüchtigen) Motorboots, das für ihn zum Betrieb auf dem Wörthersee unter dem amtlichen Kennzeichen ***** zugelassen war. Er war damit einverstanden, diese Lizenz für das Motorboot der Marke „Sea Ray", Baujahr 1991, eines anderen Eigentümers zu verwenden, das dieser mit Kaufvertrag vom 2. 5. 2000 erwarb. Am 16. 5. 2000 ermächtigte dieser Eigentümer den Kläger, das Motorboot „Sea Ray" gegen ... mehr lesen...