Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Der Bezogene, der einen durch Indossament übertragbaren Scheck einlöst, ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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