Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Scheckbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
(2)Absatz 2Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
(3)Absatz 3Der Scheckbürge, der den Scheck bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Scheck gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem scheckmäßig haften.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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