Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks (zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks) werden im Inland als Verrechnungsschecks behandelt.
(2)Absatz 2Die Streichung der Kreuzung gilt als nicht erfolgt.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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