Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
1.Ziffer einsdie Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;
2.Ziffer 2Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;
3.Ziffer 3die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;
4.Ziffer 4eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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