Art. 45 ScheckG Artikel 45.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:

1.

die Schecksumme, soweit der Scheck nicht eingelöst worden ist;

2.

Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Tag der Vorlegung;

3.

die Kosten des Protestes oder der gleichbedeutenden Feststellung und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen;

4.

eine Vergütung, die mangels besonderer Vereinbarung ein Drittel vom Hundert der Hauptsumme des Schecks beträgt und diesen Satz keinesfalls überschreiten darf.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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