Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.
(2)Absatz 2Der Bezogene darf in diesem Fall den Scheck nur im Weg der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
(3)Absatz 3Die Streichung des Vermerks „nur zur Verrechnung“ gilt als nicht erfolgt.
(4)Absatz 4Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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