Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Scheck ist bei Sicht zahlbar. Jede gegenteilige Angabe gilt als nicht geschrieben.
(2)Absatz 2Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tag der Vorlegung zahlbar.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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