Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
(1)Absatz einsEin Widerruf des Schecks ist erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist wirksam.
(2)Absatz 2Wenn der Scheck nicht widerrufen ist, kann der Bezogene auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist Zahlung leisten.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 32 ScheckG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 32 ScheckG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 32 ScheckG