Art. 33 ScheckG Artikel 33.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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