Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.
(2)Absatz 2Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
(3)Absatz 3Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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