Art. 34 ScheckG Artikel 34.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Schecks verlangen.

(2) Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.

(3) Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf dem Scheck vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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