Art. 25 ScheckG Artikel 25.

ScheckG - Scheckgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2024

(1) Die Zahlung der Schecksumme kann ganz oder teilweise durch Scheckbürgschaft gesichert werden.

(2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Scheck befindet.

In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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