Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlle Scheckverpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
(2)Absatz 2Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
(3)Absatz 3Das gleiche Recht steht jedem Scheckverpflichteten zu, der den Scheck eingelöst hat.
(4)Absatz 4Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Scheckverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Scheckverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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