Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Ein Indossament auf einem Inhaberscheck macht den Indossanten nach den Vorschriften über den Rückgriff haftbar, ohne aber die Urkunde in einen Orderscheck umzuwandeln.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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