Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDas Indossament überträgt alle Rechte aus dem Scheck.
(2)Absatz 2Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
1.Ziffer einsdas Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
2.Ziffer 2den Scheck durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
3.Ziffer 3den Scheck weiterbegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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