Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
(2)Absatz 2Ein Teilindossament ist nichtig.
(3)Absatz 3Ebenso ist ein Indossament des Bezogenen nichtig.
(4)Absatz 4Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
(5)Absatz 5Das Indossament an den Bezogenen gilt nur als Quittung, es sei denn, daß der Bezogene mehrere Niederlassungen hat und das Indossament auf eine andere Niederlassung lautet als diejenige, auf die der Scheck gezogen worden ist.
In Kraft seit 01.05.1955 bis 31.12.9999
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