Art. 2 § 25 SchBeihG

Schülerbeihilfengesetz 1983

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 15 Abs. 57 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

3.

hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen undKonsumentenschutz,

4.

im übrigenhinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.Inneres und

5.

im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 24.05.2018

Mit der Vollziehung sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

hinsichtlich des § 15 Abs. 57 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,

3.

hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen undKonsumentenschutz,

4.

im übrigenhinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.Inneres und

5.

im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten