Art. 2 § 25 SchBeihG

Schülerbeihilfengesetz 1983

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister für Justiz,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15 Abs. 57 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 57, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen undKonsumentenschutz,
  5. 4.Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Bildung.
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
  7. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 16.09.2017 bis 24.05.2018
  1. 1.Ziffer einsdes § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister für Justiz,des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister für Justiz,
  2. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 21, Absatz 6, erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 15 Abs. 57 Z 1, des § 21 Abs. 6 zweiter Satz und des § 22 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 57, Ziffer eins,, des Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz und des Paragraph 22, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen undKonsumentenschutz,
  5. 4.Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für Bildung.
  6. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 15 Abs. 7 Z 5 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres undhinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer 5, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und
  7. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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