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Mit der Vollziehung sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 15 Abs. | |||||||||
3. | hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und | |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und des § 21 Abs. 6 erster Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, | |||||||||
2. | hinsichtlich des § 15 Abs. | |||||||||
3. | hinsichtlich der Schulen für medizinische Assistenzberufe der Bundesminister oder die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und | |||||||||
4. |
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5. | im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung. |