§ 23 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder und sonstige nahestehende Personen,

5.

energetische und ökologische Maßnahmen,

6.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden,

7.

Standortqualitäten,

8.

sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar), der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) oder einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2020

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag und (allfälligen) Zuschlägen. Die Höhe des Grundbetrages kann je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche oder nach der jeweiligen Familienkonstellation festgesetzt werden. Zuschläge können gewährt werden für:

1.

Alleinerzieher oder Alleinerzieherinnen,

2.

Jungfamilien,

3.

kinderreiche Familien,

4.

Kinder und sonstige nahestehende Personen,

5.

energetische und ökologische Maßnahmen,

6.

die sparsame Verwendung von Grund und Boden,

7.

Standortqualitäten,

8.

sonstige Maßnahmen (Denkmalschutz, barrierefreie Ausstattung, betreutes Wohnen, pflegebedingte Maßnahmen udgl).

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit vom Kaufpreis je m² Wohnnutzfläche (gesamt oder förderbar), der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) oder einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zur Auszahlung des Zuschusses sind von der Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

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