§ 8 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Aus- und vorzeitige Rückzahlung des Förderungsdarlehens

 

§ 8

 

(1) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt unter Berücksichtigung des festgestellten Baufortschritts. Sie setzt voraus:

1.

die Annahme der Zusicherung und die Rückübermittlung der vom Förderungswerber und im Fall eines Baurechts auch vom Baurechtsgeber oder von der Baurechtsgeberin unterfertigten Zweitschrift;

2.

die grundbücherliche Sicherstellung des Förderungsdarlehens durch Einverleibung eines Pfandrechts im ersten ungeteilten Rang und des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 55 S.WFG 1990 sowie die Übermittlung der diesbezüglichen Grundbuchsverfügungen, der Originalurkunden und eines Grundbuchsauszugs;

3.

die Vorlage einer Bankgarantie eines Kreditinstituts, das nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigt ist, in Höhe des Förderungsdarlehens befristet mit der Anerkennung der Endabrechnung durch die Landesregierung und

4.

die Vorlage eines Abbuchungsauftrags für die zu leistenden Zahlungen zu Gunsten des Landes Salzburg.

 

(2) Eine vorzeitige gänzliche oder teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Landesregierung zulässig. Eine solche Zustimmung darf nur erfolgen, wenn sich der Förderungswerber oder die Förderungswerberin verpflichtet, für jedes angefangene Kalenderjahr der Laufzeit eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5 % der Darlehensnominale, berechnet auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) zu leisten. Nach einer Laufzeit von mehr als 20 Jahren ist der aushaftende Restbetrag des Förderungsdarlehens in Höhe des jeweiligen Barwerts zurückzuzahlen. Die näheren Bestimmungen dazu sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Sbg. SW 2010


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Sbg. SW 2010 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Sbg. SW 2010


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Sbg. SW 2010


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Sbg. SW 2010 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SW 2010 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Sbg. SW 2010
§ 9 Sbg. SW 2010