Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Förderungen nach diesem Gesetz können nur auf Grund von Ansuchen gewährt werden, die bis längstens 31. Dezember 2011 eingebracht und bis spätestens 31. Dezember 2012 zugesichert werden. Eine Förderung für bauliche Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes baubehördlich bewilligt worden sind, ist unzulässig.
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