Förderbare Nutzflächen sowie
Grund-, Bau- und Aufschließungskosten
(1) Für Förderungen nach diesem Gesetz kann einer Überschreitung der gemäß § 10 S.WFG 1990 festgesetzten förderbaren Nutzflächen auf gesonderten Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe zugestimmt werden.
(2) Für die Ermittlung der maßgeblichen Grund-, Bau- und Aufschließungskosten sind außer dem § 7 Abs 1 S.WFG 1990 die §§ 2, 3 und 4 Abs 3 ERVO 1994 sinngemäß anzuwenden. Allfällig erzielte Rabatte, Skonti und Provisionen sind Baukosten mindernd zu berücksichtigen.
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