Befassung des Wohnbauförderungsbeirats
(1) Über die nach diesem Gesetz erteilten Zusicherungen ist der Wohnbauförderungsbeirat zumindest zweimal jährlich zu informieren.
(2) Vor der Entscheidung über die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist der Wohnbauförderungsbeirat anzuhören, soweit dadurch die Obergrenze der im Wohnbauförderungsprogramm festgelegten Anzahl an Mietwohnungen überschritten wird.
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