§ 7 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Art und Höhe der Förderung

 

§ 7

 

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsdarlehens bis zur Höhe der förderbaren Baukosten gemäß § 19 WFV.

 

(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 1,5 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Die Verzinsung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.

 

(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die Rückzahlung hat monatlich zu erfolgen. Die jährliche Annuität beträgt im ersten Jahr 1,75 % der Darlehensnominale. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 0,125 %.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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