2. Abschnitt
Sonder-Mietwohnbauförderung
Förderungsgegenstand
(1) Gegenstand der Förderung ist die Neuerrichtung von Wohnungen in der Stadt Salzburg zum Zweck der Vermietung an Personen gemäß § 9 Abs 3. Als Neuerrichtung gelten dabei auch Nachverdichtungen und Umbauten bereits bestehender Bauten, soweit die dafür anfallenden Gesamtbaukosten zumindest 80 % der förderbaren Baukosten gemäß § 19 Abs 1 WFV erreichen.
(2) Die geförderten Wohnungen müssen sich in einem Bauvorhaben mit mindestens drei neu errichteten Wohnungen befinden oder bei Nachverdichtungen oder Umbauten in einem Wohnhaus, das nach Fertigstellung der Baumaßnahmen mindestens drei Wohnungen aufweist.
(3) Die Förderung muss sämtliche Wohnungen des Bauvorhabens umfassen. Eine Förderung nur einzelner Wohnungen ist unzulässig.
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