Durchführung
(1) Die Durchführung von Förderungen nach diesem Gesetz fällt in den Aufgabenbereich des Landeswohnbaufonds (§ 2 ff Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990).
(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, ist eine Reihung der Förderungsansuchen vorzunehmen. Dabei ist auf wohnbaupolitische Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Rückflüsse aus Förderungen nach diesem Gesetz fließen dem Landeswohnbaufonds zu.
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