Miet-Kauf
(1) Eine nach diesem Gesetz geförderte Mietwohnung, die vor mehr als zehn Jahren erstmals für Wohnzwecke genutzt worden ist und bei der der Förderungswerber oder die Förderungswerberin nicht bloß Bauberechtigter bzw Bauberechtigte des Grundstücks ist, kann dem Mieter oder der Mieterin nach Maßgabe des § 38 S.WFG 1990 auf Grund eines vertraglichen Anspruchs ins Eigentum übertragen werden.
(2) Für die Einräumung eines Anspruchs auf den nachträglichen Erwerb der Wohnung darf höchstens ein Betrag gemäß § 15c lit a WGG und höchstens in der Höhe der halben Grund- und Aufschließungskosten für die Wohnung verlangt werden (Finanzierungsbeitrag). Der Finanzierungsbeitrag ist förderungsrechtlich als Beitrag zu den Grundkosten zu behandeln und vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin für den Fall des Nichterwerbs durch Bankgarantie zu besichern. Für die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages ist § 17 WGG sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Einräumung des vertraglichen Anspruchs ist dem Mieter oder der Mieterin der Kaufpreis in einem Betrag bekannt zu geben.
Dieser setzt sich zusammen:
1. | aus den anerkannten Baukosten abzüglich der Absetzung für Abschreibung (AfA) in der Höhe von 2 % jährlich; | |||||||||
2. | aus den zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten eingesetzten Eigenmitteln; | |||||||||
3. | aus einer Rücklage in der Höhe von 2 % für die Kosten gemäß Z 1 und 2 vor Berücksichtigung der AfA; | |||||||||
4. | aus einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung in der Höhe von 3 % für die Kosten gemäß Z 1 und 2 vor Berücksichtigung der AfA; | |||||||||
5. | aus den anteiligen Kosten für die Begründung des Wohnungseigentums; | |||||||||
6. | aus den anteiligen Kosten für die gesetzlichen Abgaben. |
(4) Die vom Mieter oder von der Mieterin geleisteten und zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums noch nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge sind in die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 einzubringen.
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