1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zielsetzung und Förderung
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, dem hohen Bedarf an Mietwohnungen in der Stadt Salzburg durch Maßnahmen zur verstärkten Neuerrichtung von Mietwohnungen zu begegnen.
(2) In Verfolgung dieses Ziels gewährt das Land Salzburg finanzielle Hilfen für die Errichtung von 200 Mietwohnungen in der Stadt Salzburg (Sonder-Mietwohnbauförderung). Der Anteil der Mietwohnungen mit Kaufoption darf dabei 50 % nicht überschreiten.
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