§ 10 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wohnbeihilfe

 

§ 10

 

Dem Mieter oder der Mieterin einer nach diesem Gesetz geförderten Wohnung wird Wohnbeihilfe gemäß den §§ 34 bis 37 S.WFG 1990 gewährt. Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand besteht aus:

1.

der Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen;

2.

der Verzinsung der durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten eingesetzten Eigen- und Fremdmittel, und zwar höchstens mit einem Zinssatz gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG;

3.

bei Einräumung eines Baurechts:

a)

dem jeweils zu entrichtenden Baurechtszins gemäß § 14 Abs 1 Z 4 WGG und

b)

der Verzinsung und Rückzahlung der zur Finanzierung der Baurechtsnebenkosten eingesetzten Eigenmittel gemäß § 14 Abs 1 Z 3 WGG;

4.

einem Betrag für die Erhaltung und Verbesserung der Wohnung bis zur Höhe des Betrags gemäß § 14d Abs 2 Z 3 WGG.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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