Endabrechnung
Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat der Landesregierung die Endabrechnung längstens binnen zwei Jahren nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 unter Bekanntgabe der Finanzierungskosten vorzulegen. Der Endabrechnung sind beizulegen:
1. | die saldierten Rechnungen im Original; | |||||||||
2. | das Prüfprotokoll gemäß § 1 Abs 1 lit b WFV für die Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen; | |||||||||
3. | die Erklärungen gemäß § 1 Abs 2, 3 und 4 WFV; | |||||||||
4. | die endgültige Nutzflächenaufstellung; | |||||||||
5. | die Erklärung des Bauherrn und die Bestätigungen der Professionisten über die zusicherungsgemäße Ausführung der förderbaren Maßnahme. |
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