§ 13 Sbg. SW 2010

Sbg. SW 2010 - Salzburger Sonder-Wohnbauförderungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Endabrechnung

 

§ 13

 

Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat der Landesregierung die Endabrechnung längstens binnen zwei Jahren nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme gemäß § 17 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 unter Bekanntgabe der Finanzierungskosten vorzulegen. Der Endabrechnung sind beizulegen:

1.

die saldierten Rechnungen im Original;

2.

das Prüfprotokoll gemäß § 1 Abs 1 lit b WFV für die Einhaltung der schallschutztechnischen Anforderungen;

3.

die Erklärungen gemäß § 1 Abs 2, 3 und 4 WFV;

4.

die endgültige Nutzflächenaufstellung;

5.

die Erklärung des Bauherrn und die Bestätigungen der Professionisten über die zusicherungsgemäße Ausführung der förderbaren Maßnahme.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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